Für welche Unternehmen ist die Beratung geeignet?
Wir beraten Unternehmen jeder Größe und Branche, die in Forschung und Entwicklung investieren.
Damit sich der Prozess für beide Seiten lohnt, empfehlen wir ein Mindestvolumen von 35.000 € an F&E-Aufwendungen.
Wie läuft der Bewilligungsprozess ab?
Für die Antragstellung führen wir zunächst ein technisches Interview mit einer in das Projekt involvierten Fachperson durch. Parallel dazu benötigen wir Finanzdaten, die unkompliziert digital übermittelt werden können.
Der gesamte Aufwand für Ihr Unternehmen liegt bei etwa 3–5 Stunden, verteilt auf mehrere Mitarbeitende.
Nach Eingang aller Informationen bereiten wir den Antrag innerhalb von ca. einer Woche vor. Anschließend prüfen wir ihn gemeinsam mit Ihnen und reichen ihn ein.
Die Bearbeitung durch die zuständige Stelle dauert in der Regel 6 bis 12 Wochen.
Welche Kosten entstehen für die Beratung und wie werden sie abgerechnet?
Wir arbeiten rein erfolgsbasiert, das heißt: Kosten entstehen nur bei Bewilligung.
In der Regel beträgt unser Honorar 7 % der Bemessungsgrundlage. Gerne erstellen wir individuelle Angebote, etwa für besonders innovative Projekte, kleine Teams oder hohe Projektvolumina.
Wer ist nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) antrags- bzw. anspruchsberechtigt?
Das Antragsrecht steht sämtlichen Steuerpflichtigen zu, die in Deutschland Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen. Dabei kommt es nicht auf Rechtsform, Branche, Größe oder Gewinnsituation an. Anspruchsberechtigt sind sowohl unbeschränkt als auch beschränkt Steuerpflichtige, sofern sich ihre in Deutschland erwirtschafteten Einkünfte der Besteuerung unterwerfen. Auch ausländische Konzerngesellschaften können die Zulage erhalten, wenn sie über eine inländische Betriebsstätte verfügen und dort förderfähige Forschung & Entwicklungs-Tätigkeiten durchführen. Steuerbefreite Körperschaften sind hingegen ausgeschlossen.
Wie hoch ist die maximale Forschungszulage ab dem Wirtschaftsjahr 2024/25?
Das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 hat die Obergrenze der anrechenbaren Aufwendungen von 4 Mio. € auf 10 Mio. € pro Wirtschaftsjahr angehoben. Auf diese Bemessungsgrundlage wird grundsätzlich eine Zulage von 25% gewährt. Unternehmen, die die EU-Definition eines kleinen oder mittleren Unternehmens (KMU) erfüllen, können einen Zuschlag von zehn Prozentpunkten beantragen; für sie beträgt der Fördersatz somit 35%. Daraus ergeben sich Höchstbeträge von 2,5 Mio. € (Nicht-KMU) bzw. 3,5 Mio. € (KMU) pro Jahr und Unternehmensverbund.
Welche Aufwendungen gelten derzeit als förderfähig?
- Arbeitnehmer-Bruttolöhne & Arbeitgeber-Nebenkosten für FuE-Personal (100% anrechenbar).
- Auftragsforschung: 70% des an den externen Auftragnehmer gezahlten Entgelts (bis März 2024: 60%).
- Sachkosten / Abschreibungen: anteilige AfA auf abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit sie projektbezogen genutzt werden (neu seit 2024).
- Eigenleistungen von Einzel- oder Mitunternehmern: pauschal 70€ je nachgewiesener Arbeitsstunde (vorher: 40€).
Nicht anerkannt werden Routine-Tätigkeiten ohne FuE-Charakter oder rein administrative Gemeinkosten.
Wie verläuft das Antrags- und Festsetzungsverfahren im Detail?
Das Verfahren ist zweistufig und vollständig digital organisiert:
FuE-Bescheinigung (BSFZ):
- Einreichung einer technischen Projektbeschreibung über das Online-Portal der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) unter Verwendung des Firmen-ELSTER-Zertifikats.
- Prüfdauer i.d.R. 6 – 12 Wochen; bei Bedarf schriftliche Rückfragen.
Festsetzung der Forschungszulage (Finanzamt):
- Nach positiver Bescheinigung Übermittlung des ELSTER-Formulars „Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage“ an das zuständige Finanzamt.
- Der Antragsteller muss den elektronischen ELSTER-Versand eigenhändig signieren; Dienstleister dürfen lediglich vor- und nachbereiten (Begleitungspflicht).
- Der Bescheid des Finanzamts setzt die Zulage fest und teilt sie der Steuerveranlagung zu.
Wie weit rückwirkend kann die Forschungszulage beantragt werden?
Für jede Projekt- und Aufwandsperiode gilt eine Festsetzungsfrist von vier Jahren (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO i. V. m. § 10 FZulG). Die Frist beginnt mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die entsprechenden FuE-Aufwendungen entstanden sind. Beispiel: Aufwendungen des Jahres 2021 können bis zum 31. Dezember 2025 bescheinigt und anschließend beim Finanzamt geltend gemacht werden. Entscheidend ist, dass der BSFZ-Antrag fristgerecht eingeht; die anschließende steuerliche Festsetzung darf auch danach erfolgen.
Wann wird die Forschungszulage ausgezahlt bzw. verrechnet?
Nach Erlass des Festsetzungsbescheids wirkt die Zulage grundsätzlich als Steuergutschrift: Sie wird zunächst mit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer verrechnet. Übersteigt der Zulagenbetrag die Steuerschuld oder besteht keine solche, erfolgt eine direkte Auszahlung. Seit dem 1. Januar 2025 kann das Finanzamt die Zulage auf Antrag bereits auf die laufenden Einkommen-/Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen anrechnen (§ 10 Abs. 2a FZulG). Damit kann die Liquiditätswirkung – abhängig von Bearbeitungszeiten der BSFZ und des Finanzamts – oft schon wenige Wochen nach Einreichung eintreten.