Für welche Unternehmen ist die Beratung geeignet?

Wir beraten Unternehmen jeder Größe und Branche, die in Forschung und Entwicklung investieren.
Damit sich der Prozess für beide Seiten lohnt, empfehlen wir ein Mindestvolumen von 35.000 € an F&E-Aufwendungen.

Wie läuft der Bewilligungsprozess ab?

Für die Antragstellung führen wir zunächst ein technisches Interview mit einer in das Projekt involvierten Fachperson durch. Parallel dazu benötigen wir Finanzdaten, die unkompliziert digital übermittelt werden können.

Der gesamte Aufwand für Ihr Unternehmen liegt bei etwa 3 – 5 Stunden, verteilt auf mehrere Mitarbeitende.
Nach Eingang aller Informationen bereiten wir den Antrag innerhalb von ca. einer Woche vor. Anschließend prüfen wir ihn gemeinsam mit Ihnen.

Die Bearbeitung durch die zuständige Stelle dauert in der Regel 6 bis 12 Wochen.

Welche Kosten entstehen für die Beratung und wie werden sie abgerechnet?

Wir arbeiten rein erfolgsbasiert, das heißt: Kosten entstehen nur bei Bewilligung.

In der Regel beträgt unser Honorar 15 % des Förderbetrags. Gerne erstellen wir individuelle Angebote, etwa für besonders innovative Projekte oder hohe Projektvolumina.

Antrags- und Anspruchsberechtigung: Wer kann die Förderung in Anspruch nehmen?

Deutschland (Forschungszulage nach dem FZulG)

Das Antragsrecht steht sämtlichen Steuerpflichtigen zu, die in Deutschland Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen. Auf Rechtsform, Branche, Größe oder Gewinnsituation kommt es nicht an, entscheidend ist allein die Durchführung eines förderfähigen FuE-Vorhabens. Anspruchsberechtigt sind sowohl unbeschränkt als auch beschränkt Steuerpflichtige, sofern die in Deutschland erwirtschafteten Einkünfte hier der Besteuerung unterliegen. Auch ausländische Konzerngesellschaften können die Zulage erhalten, wenn sie über eine inländische Betriebsstätte verfügen und dort förderfähige Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchführen. Steuerbefreite Körperschaften sind hingegen ausgeschlossen.

Österreich (Forschungsprämie nach § 108c EStG)

Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, Mitunternehmerschaften sowie Körperschaften, soweit sie nicht körperschaftsteuerbefreit sind. Auch hier spielen Rechtsform, Branche, Größe und Gewinnsituation keine Rolle: Da die Prämie dem Abgabenkonto gutgeschrieben wird, profitieren auch Unternehmen in der Verlustzone. Voraussetzung ist, dass die Forschung und experimentelle Entwicklung in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte betrieben wird. Damit steht die Prämie ebenso ausländischen Konzerngesellschaften mit österreichischer Betriebsstätte offen. Bei Personengesellschaften macht die Gesellschaft die Prämie geltend, nicht der einzelne Mitunternehmer. Körperschaften öffentlichen Rechts selbst sind nicht anspruchsberechtigt, ihre Betriebe gewerblicher Art hingegen schon.

Wie hoch fällt die Förderung maximal aus?

Deutschland (Forschungszulage nach dem FZulG)

Das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 hat die Obergrenze der anrechenbaren Aufwendungen zunächst von 4 Mio. € auf 10 Mio. € pro Wirtschaftsjahr angehoben. Für Aufwendungen ab dem 1. Januar 2026 beträgt die maximale Bemessungsgrundlage 12 Mio. € pro Wirtschaftsjahr und Unternehmensverbund, wobei diese Erhöhung für alle Unternehmen und nicht nur für KMU gilt. Auf diese Bemessungsgrundlage wird grundsätzlich eine Zulage von 25 % gewährt. Unternehmen, die die EU-Definition eines kleinen oder mittleren Unternehmens (KMU) erfüllen, können einen Zuschlag von zehn Prozentpunkten beantragen; für sie beträgt der Fördersatz somit 35 %. Daraus ergeben sich ab 2026 Höchstbeträge von 3,0 Mio. € (Nicht-KMU) beziehungsweise 4,2 Mio. € (KMU) pro Jahr und Unternehmensverbund. Zusätzlich wird auf die förderfähigen Kosten pauschal ein Gemeinkostenzuschlag von 20 % angerechnet, ohne gesonderten Nachweis. Die erhöhte Bemessungsgrundlage von 12 Mio. € ist auf den Zeitraum 2026 bis 2030 befristet.

Österreich (Forschungsprämie nach § 108c EStG)

Die Forschungsprämie beträgt einheitlich 14 % der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen, unabhängig von der Unternehmensgröße. Die Bemessungsgrundlage ist bei eigenbetrieblicher Forschung der Höhe nach nicht gedeckelt: Es existiert kein jährlicher Höchstbetrag, was insbesondere forschungsintensive Großunternehmen begünstigt. Eine Obergrenze gilt lediglich in zwei Teilbereichen. Bei der Auftragsforschung sind die vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Aufwendungen ohne Umsatzsteuer maximal bis zu einer Million Euro pro vollem Wirtschaftsjahr ansetzbar, woraus sich eine maximale Prämie von 140.000 € aus diesem Titel ergibt. Beim fiktiven Unternehmerlohn für unentgeltlich in Forschung und Entwicklung tätige Unternehmer gilt: Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, beträgt der Satz 50 € pro Stunde bei einem jährlichen Höchstbetrag von 86.000 € pro Person, was 1.720 anrechenbaren Stunden entspricht.

Welche Aufwendungen sind förderfähig?

Deutschland (Forschungszulage nach dem FZulG)

  • Arbeitnehmer-Bruttolöhne und Arbeitgeber-Nebenkosten für FuE-Personal (100 % anrechenbar).
  • Auftragsforschung: 70 % des an den externen Auftragnehmer gezahlten Entgelts (bis März 2024: 60 %). Der Auftragnehmer muss seinen Sitz in der EU beziehungsweise im EWR haben.
  • Sachkosten und Abschreibungen: anteilige AfA auf abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit sie projektbezogen genutzt werden (neu seit 2024).
  • Eigenleistungen von Einzel- oder Mitunternehmern: Für Tätigkeiten ab dem 1. Januar 2026 sind 100 € je nachgewiesener Arbeitsstunde ansetzbar (zuvor 70 €, davor 40 €), begrenzt auf 40 Stunden pro Woche. Der erhöhte Satz gilt auch für bereits laufende Vorhaben.
  • Gemeinkosten: Auf Personalkosten, externe FuE-Aufträge und Sachinvestitionen wird für Aufwendungen ab dem 1. Januar 2026 pauschal ein Zuschlag von 20 % angerechnet, ohne gesonderten Einzelnachweis.

Österreich (Forschungsprämie nach § 108c EStG und FoPV)

  • Löhne und Gehälter für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte, einschließlich Honoraren aus entsprechenden Werkverträgen.
  • Unmittelbare Aufwendungen und unmittelbare Investitionen, soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung dienen, wobei hier auch die Anschaffung von Grundstücken erfasst ist.
  • Finanzierungsaufwendungen, soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind.
  • Gemeinkosten, soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind. Anders als in Deutschland gibt es keine Pauschale, die Zuordnung ist anteilig nachzuweisen.
  • Fiktiver Unternehmerlohn für Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unentgeltlich tätige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft: 50 € je geleisteter Tätigkeitsstunde, maximal 86.000 € pro Person und Wirtschaftsjahr.
  • Auftragsforschung: Aufwendungen des Auftragnehmers ohne Umsatzsteuer, maximal 1 Mio. € pro vollem Wirtschaftsjahr, wobei der Auftragnehmer seinen Sitz im EU/EWR-Raum haben und ein einschlägig forschendes Unternehmen oder eine entsprechende Einrichtung sein muss.

Wie verläuft das Antrags- und Festsetzungsverfahren?

Deutschland (Forschungszulage nach dem FZulG)

Das Verfahren ist zweistufig und vollständig digital. Zunächst wird über das Online-Portal der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) eine technische Projektbeschreibung eingereicht, per Firmen-ELSTER-Zertifikat. Die BSFZ prüft ausschließlich, ob dem Grunde nach ein begünstigtes FuE-Vorhaben vorliegt; die Bearbeitung dauert in der Regel 6 bis 12 Wochen. Die Bescheinigung geht an das Unternehmen und direkt an das Finanzamt.

Im zweiten Schritt wird das ELSTER-Formular „Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage“ an das Finanzamt übermittelt. Der Antragsteller muss den Versand eigenhändig signieren, Dienstleister dürfen nur vor- und nachbereiten. Der Bescheid setzt die Zulage fest und teilt sie der Steuerveranlagung zu. Eine Antragsfrist im engeren Sinn besteht nicht, praktisch ist eine rückwirkende Beantragung bis zu vier Jahre möglich.

Österreich (Forschungsprämie nach § 108c EStG)

Auch hier läuft das Verfahren zweistufig und ausschließlich über FinanzOnline. Für die eigenbetriebliche Forschung ist ein kostenloses Jahresgutachten der FFG zwingende Voraussetzung, das erst nach Abschluss des Wirtschaftsjahres angefordert werden kann. Die FFG beurteilt nur die inhaltlichen Voraussetzungen, ausdrücklich nicht die Höhe der Aufwendungen. Das Gutachten geht automatisch an das Finanzamt, das allein entscheidet. Für die Auftragsforschung ist kein Gutachten nötig.

Die Prämie selbst wird mit dem Formular E 108c geltend gemacht und vom Antragsteller selbst berechnet. Die Antragsfrist beginnt mit Ablauf des Wirtschaftsjahres und endet vier Jahre später, unabhängig von der Steuererklärung. Die Prämie wird dem Abgabenkonto gutgeschrieben, rückwirkend auf den Tag der Antragstellung. Bei Abweichungen vom Gutachten folgt ein Ergänzungsersuchen und gegebenenfalls ein bekämpfbarer Bescheid. Optional schafft eine kostenpflichtige Forschungsbestätigung nach § 118a BAO schon vor Projektbeginn Rechtssicherheit.

Wie weit rückwirkend kann die Förderung beantragt werden?

Deutschland (Forschungszulage nach dem FZulG)

Für jede Projekt- und Aufwandsperiode gilt eine Festsetzungsfrist von vier Jahren (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO i. V. m. § 10 FZulG). Die Frist beginnt mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die entsprechenden FuE-Aufwendungen entstanden sind. Beispiel: Aufwendungen des Jahres 2021 können bis zum 31. Dezember 2025 geltend gemacht werden. Da die BSFZ-Bescheinigung ein Grundlagenbescheid ist, sollte sie so früh wie möglich beantragt werden. Maßgeblich ist, dass der Antrag auf Festsetzung fristgerecht beim Finanzamt eingeht.

Österreich (Forschungsprämie nach § 108c EStG)

Auch hier beträgt der Rückwirkungszeitraum vier Jahre, allerdings gesetzlich klarer geregelt: Die Antragsfrist beginnt mit dem Ablauf des letzten Wirtschaftsjahres und endet vier Jahre nach ihrem Beginn (§ 108c Abs. 3 EStG). Die Prämie wird dabei jeweils für ein Kalenderjahr beantragt, die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem Wirtschaftsjahr beziehungsweise den Wirtschaftsjahren, die in diesem Kalenderjahr enden. Beispiel: Für das Wirtschaftsjahr 2021 (Regelbilanzstichtag) läuft die Frist bis 31. Dezember 2025. Der Antrag ist unabhängig von der Einkommen-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung zu stellen. Zu beachten ist, dass für die eigenbetriebliche Forschung das FFG-Jahresgutachten vorliegen muss, dessen Anforderung entsprechend früher einzuplanen ist.

Wann wird die Förderung ausgezahlt bzw. verrechnet?

Deutschland (Forschungszulage nach dem FZulG)

Nach Erlass des Festsetzungsbescheids wirkt die Zulage als Steuergutschrift: Sie wird im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Ergibt sich dabei ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen, wird dieser als Einkommen- oder Körperschaftsteuererstattung ausgezahlt. Verlustunternehmen ohne Steuerschuld erhalten die Zulage also in voller Höhe. Ist die Steuererklärung für den nächsten Veranlagungszeitraum noch nicht abgegeben, setzt das Finanzamt auf Antrag die Vorauszahlungen um die festgesetzte Zulage herab, höchstens auf 0 € (§ 10 Abs. 2a FZulG). Die Liquiditätswirkung tritt damit deutlich früher ein, hängt in der Praxis aber von den Bearbeitungszeiten bei BSFZ und Finanzamt ab.

Österreich (Forschungsprämie nach § 108c EStG)

Die Prämie wird nicht mit einer Steuerschuld verrechnet, sondern unmittelbar dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Antragstellung zurück. Ein daraus entstehendes Guthaben kann per Rückzahlungsantrag ausgezahlt werden. Da die Prämie gewinnunabhängig ist und keine Betriebseinnahme darstellt, entsteht der Liquiditätsvorteil auch in Verlustjahren in voller Höhe. Droht eine erhebliche Verzögerung der Entscheidung, kann für abgegrenzte Projekte eine gesonderte Festsetzung nach § 108c Abs. 4a EStG beantragt werden, sodass der unstrittige Teil vorab gutgeschrieben wird.

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